Mit vielen Ländern dieser Welt hat Deutschland zweiseitige (bilaterale) oder mehrseitige (multilaterale) Abkommen über die soziale Sicherheit geschlossen. Das betrifft zumeist die Gesetzliche Rentenversicherung, manchmal aber auch die Krankenversicherung.
Zwei Grundideen leiten alle diese Abkommen:
1. Keine Nachteile:
Ob Sie in Deutschland oder dem Vertragsstaat gearbeitet haben, soll für die Ermittlung von Rentenansprüchen egal sein, d.h. es dürfen keine Nachteile hieraus entstehen, dass Sie auch in dem Vertragsstaat Rentenansprüche erworben haben.
2. Leistungsexportprinzip:
Jedes Land leistet seine Rente nach seinen Vorschriften.
Daneben gibt es eine Reihe von Besonderheiten zu beachten:
Bagatellgrenzen: Hat man nur eine sehr kurze Zeit im anderen Vertragsstaat zugebracht (z.B. wenige Monate), so werden diese Zeiten pauschal im Wohnsitzland abgegolten. In der EU liegt diese Bagatellgrenze z.B. bei 12 Monaten.
Andere Länder haben andere Rentensysteme: Volksrentensysteme gibt es z.B. in den Niederlanden, der Schweiz oder den skandinavischen Ländern. In manchen Ländern sind alle Erwerbspersonen versichert (Deutschland: Arbeitnehmer obligatorisch, Selbstständige in Ausnahmefällen, Beamte gar nicht), in anderen Ländern eine kapitalgedeckte Rente usw. Das bedeutet aber auch: die im Vertragsstaat erworbenen Rentenasprüche können von den in Deutschland erworbenen abweichen, und zwar ebenso nach oben als auch nach unten. Ggf. rechtzeitig vorsorgen!
Ein multilaterales Abkommen besteht innerhalb der EU (einschließlich der Schweiz).
Bilaterale Abkommen gibt es z.B. mit den USA, der Türkei und vielen anderen Ländern.
Manchmal sind dann auch noch Besonderheiten des jeweiligen nationalen Rechtes zu beachten (Beispiel: WEP in den USA).