Ein fast hoffnungsloser Fall
Frau B. war viele Jahre erfolgreich in ihrem Beruf. Dann plötzlich gab es ein Ereignis, das ihr offenbar den Boden unter den Füßen wegriss. Über Jahre ging sie kaum aus dem Haus, versteckte sich vor aller Welt, ging auch nicht zum Arzt, sondern lebte wohl sehr isoliert im niederländisch-deutschen Grenzgebiet. In den Niederlanden wandte sie sich ein einziges Mal hilfesuchend an die dortigen Behörden, welche auf einem Zettel eine Arbeitsfähigkeit von 1 Stunde am Tag feststellten. Das war der einzige Beweis für das Vorliegen von Erwerbsunfähigkeit, den es gab! Verschiedenste Stellen hatten sie abgewiesen, da sie es für sinnlos hielten, Rente wegen Erwerbsminderung zu beantragen. Eine Rente wegen Erwerbsminderung wird nämlich nur gezahlt, wenn in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung 3 Jahre an Pflichtbeitragszeiten liegen. Das niederländische Attest war knapp 2 Jahre nach dem Ausscheiden aus dem letzten Job ausgestellt worden, unsere einzige Chance!
Als die Rentenversicherung dieses Attest und damit den Rentenantrag unter Hinweis auf § xy SGB X (die Behörde ist nicht an ausländische Entscheidungen gebunden) ablehnen wollte, hatten wir sie: dem Argument, dass dieses Papier lediglich eine Tatsachenfeststellung und keine juristische Entscheidung sei, konnten sie sich nicht entziehen, und so kam der Rentenantrag doch noch durch!